Das Landgericht München I hat einen Website-Betreiber zur Unterlassung verurteilt, bei einem Aufruf einer seiner Internetseiten die IP-Adresse des Nutzers durch Bereitstellung einer Schriftart des Anbieters Google („Google Fonts“) dem Anbieter dieser Schriftart (Google) mitzuteilen. Das Urteil lautet wie folgt:
„Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, bei einem Aufruf einer von der Beklagten betriebenen Internetseite durch den Kläger dessen IP-Adresse durch Bereitstellung einer Schriftart des Anbieters Google (Google Fonts) dem Anbieter dieser Schriftart offenzulegen. […]
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 EUR zuzüglich Zinsen […] zu bezahlen.“
Quelle: https://www.damm-legal.de/lg-muenchen-einbindung-von-google-fonts-verstoesst-gegen-datenschutzrecht